GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 279). Sie führen stets zu annäherungsweise ermittelten Zahlen. Der Regierungsrat übt daher gegenüber Schätzungen dieselbe Zurückhaltung wie gegenüber kommunalen Ermessensentscheiden. So wird der Regierungsrat die Schadenabschätzung seiner Fachpersonen des zuständigen Departements nur dann korrigieren, wenn ein sachlicher Grund für begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Abschätzung vorliegt. Denkbar ist