Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat können unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (§ 52 Abs. 1 VRPG). Zulässig ist auch die Rüge der fehlerhaften Ermessensausübung. Der Regierungsrat ist grundsätzlich befugt, die Ermessensausübung der Vorinstanz zu prüfen, auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung eines vorinstanzlichen Entscheids, wenn die Vorinstanz über mehr Fachwissen und über mehr Sachnähe verfügt. Der Wildschaden wird durch Schätzung ermittelt. Schätzungen beruhen auf Tatsachenfeststellungen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.