Infolgedessen und vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren umfassend äussern konnte, kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden, zumal dem Regierungsrat volle Kognition zukommt. Da die Gehörsverletzung nicht als gravierend einzustufen ist und der Mangel für die Beschwerdeerhebung auch nicht kausal war, ist die Gehörsverletzung nicht bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. 5. Kognition und Beweiswürdigung 5.1