Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll nicht visierte, ist bereits deutlich gemacht, dass sie Beanstandungen vorzubringen hatte. Zum anderen wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres offen gestanden im Nachgang zum Augenschein ihre Einwände beziehungsweise ihre begehrten Ergänzungen zum Protokoll schriftlich einzureichen, so wie es die Beschwerdeführerin in einem gleichgelagerten Fall auch getan hat. Infolgedessen und vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren umfassend äussern konnte, kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden, zumal dem Regierungsrat volle Kognition zukommt.