Die Protokollvorlage sollte zumindest eine weitere Spalte enthalten, in welcher "weitere Einwände oder Anmerkungen" der Parteien vermerkt werden können. Allerdings ist darin vorliegend keine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu erblicken. Zum einen enthielt die verwendete Protokollvorlage ein Feld zum Ankreuzen, sollten die Parteien mit den Feststellungen der Wildschadenabschätzung nicht einverstanden sein. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll nicht visierte, ist bereits deutlich gemacht, dass sie Beanstandungen vorzubringen hatte.