Was zunächst den Vorwurf betrifft, der Wildschadenabschätzer sei der Aufforderung der Beschwerdeführerin, das Schadenprotokoll zu ergänzen, nicht nachgekommen, so ist diese Rüge wohl berechtigt. Die Beschwerdeführerin hat das Schadenprotokoll nicht unterzeichnet, was die Annahme zulässt, dass sie mit den im Schadenprotokoll festgehaltenen, die Schadenhöhe bestimmenden Faktoren nicht einverstanden war. Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin somit dahingehend, dass das Wildschadenprotokoll des BVU unvollständig ist. Die Protokollvorlage sollte zumindest eine weitere Spalte enthalten, in welcher "weitere Einwände oder Anmerkungen" der Parteien vermerkt werden können.