Wird die Heilungsmöglichkeit bejaht, so ist die Gehörsverletzung jedenfalls beim Kostenentscheid zu berücksichtigen (AGVE 1974 S. 362). Von einer Berücksichtigung bei den Kostenfolgen ist dagegen abzusehen, wenn die Gehörsverletzung als nicht gravierend einzustufen ist und der Mangel für die Beschwerdeerhebung auch nicht kausal war (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 2020-000863 vom 12. August 2020 i.S. M.A. und M.M., E. 1.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 WBE.2019.210 i.S. Konsortium B. E. 1.3.1). 4.3