Einwands der Befangenheit verspätet beziehungsweise hat die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis von möglichen Ausstandsgründen ihren Anspruch verwirkt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 4. Rechtliches Gehör 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht erstmalig in der Replik, der Wildschadenabschätzer habe ihre begehrten Ergänzungen zur Schadensfestsetzung und zum Ablauf der Schätzung im Protokoll nicht vermerkt. In einem vergleichbaren Fall seien Ergänzungen zum Protokoll durchaus möglich gewesen und auch so aufgenommen worden. Dadurch sei ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. 4.2