Treuwidrig ist – wie das Generalsekretariat BVU richtigerweise vorbringt – in einem Fall den Wildschadenabschätzer vorbehaltlos zu akzeptieren und ihn in einem anderen Fall mit identischer Schadenkonstellation (Jagdgesellschaft, Wildschadenabschätzer, Geschädigte) als befangen zu erklären. Es macht den Anschein, dass die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise zunächst das Ergebnis der Abschätzung abwartete, um anschliessend – angesichts des ihr nicht genehmen Ergebnisses – den Einwand der Befangenheit zu erheben. Vor dieser Ausgangslage erscheint es treuwidrig, das Ausstandsbegehren erst im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat einzubringen. In diesem Sinne ist die Erhebung des