Der Umstand, dass der eingesetzte Wildschadenabschätzer ebenfalls von Wildschäden betroffen sein könnte und er in ca. 1,6 km Distanz vom Geschädigten wohnhaft ist, war der Beschwerdeführerin ebenfalls bereits vorgängig bekannt und vermag überdies weder den Anschein der Befangenheit noch ein persönliches Interesse des Wildschadenabschätzers am Ausgang des Verfahrens zu begründen. Treuwidrig ist – wie das Generalsekretariat BVU richtigerweise vorbringt – in einem Fall den Wildschadenabschätzer vorbehaltlos zu akzeptieren und ihn in einem anderen Fall mit identischer Schadenkonstellation (Jagdgesellschaft, Wildschadenabschätzer, Geschädigte) als befangen zu erklären.