Somit ist die Rüge der Befangenheit umgehend anzubringen, das heisst im Zeitpunkt, zu welchem die Betroffenen Kenntnis von der für die Befangenheit sprechenden Tatsachen erhalten. Unzulässig ist es, im Wissen um die Befangenheit zunächst das Ergebnis des Verfahrens abzuwarten, um anschliessend – je nach Ergebnis des Verfahrens – den Einwand der Befangenheit zu erheben. Ein solches Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2014 WBE.2013.362 E. 6.2 in fine = AGVE 2014 S. 187 ff.). 3.3