Die Ausstandsgründe sind beim Bekanntwerden sofort geltend zu machen. Ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zur Verwirkung des Anspruchs (vgl. BGE 132 II 485 E. 4 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2014 WBE.2013.362 E. 6.2 = AGVE 2014 S. 187 ff.). Somit ist die Rüge der Befangenheit umgehend anzubringen, das heisst im Zeitpunkt, zu welchem die Betroffenen Kenntnis von der für die Befangenheit sprechenden Tatsachen erhalten.