Ein unmittelbares Interesse nach § 16 Abs. 1 lit. a VRPG ist gegeben, wenn der zu treffende Entscheid für das Behördenmitglied zu einem direkten Vor- oder Nachteil rechtlicher, tatsächlicher, ideeller oder finanzieller Natur führt, oder wenn dadurch unmittelbar dessen Rechte und Pflichten festgelegt werden. Mithin muss das betreffende Behördenmitglied am Ausgang des Verfahrens interessiert sein. Eine indirekte Betroffenheit ist demgegenüber zu bejahen, wenn die persönliche Interessensphäre des Behördenmitglieds durch den Entscheid spürbar tangiert ist (vgl. LUCIE VON BÜREN, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl.