Massgebend hinsichtlich der Ausstandsgründe im kantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 16 VRPG. Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG darf beim Erlass nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wer aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. e). Die weiteren in § 16 Abs. 1 lit. b – d VRPG genannten Ausstandsgründe sind vorliegend nicht massgebend. Ein unmittelbares Interesse nach § 16 Abs. 1 lit.