3 von 10 vermerken wollen, was ebenfalls den Anschein der Befangenheit begründe. Entgegen der Beschwerdeführerin betreffen diese Rügen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie § 21 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, weshalb sie im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung zu prüfen sind (vgl. hierzu nachstehende Erw. 4). 3.2