Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht zunächst die Befangenheit des kantonalen Wildschadenabschätzers geltend. Dieser bewirtschafte – gleich wie die Geschädigte – am U. landwirtschaftliche Grundstücke. Der Wildschadenabschätzer und die Geschädigte hätten deshalb in Bezug auf die vorteilhafteste Erfassung und Festsetzung von Wildschäden gleichgelagerte Interessen. Ferner lägen die Höfe des Wildschadenabschätzers und der Geschädigten nur gerade 1,6 km auseinander, weshalb sie sich auf jeden Fall sehr gut kennen würden und Kollegen oder gar Freunde seien.