Vielmehr ist es Sache des kantonalen Rechts, die Voraussetzungen für die angemessene Entschädigung und damit auch das Entschädigungssystem festzulegen (vgl. Botschaft vom 27. April 1983 zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel, BBl 1983 II 1197 ff., 1212; Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2016 2C_975 E. 4.2). Insofern bleibt vorliegend festzuhalten, dass die Schadenabschätzung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und der Kanton Aargau das Entschädigungssystem für die Abgeltung von Wildschaden kompetenzgemäss geregelt hat. 3. Befangenheit 3.1