Dies gilt auch in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im AJSG und in der AJSV ein Verweis auf zivilrechtliche Haftungsregeln fehle. Aus dem Bundesrecht ergibt sich nicht, dass die bei einem Wildschaden zu leistende Entschädigung der privatrechtlichen Haftpflicht nachgebildet sein muss und nur unter deren Voraussetzungen zulässig ist. Vielmehr ist es Sache des kantonalen Rechts, die Voraussetzungen für die angemessene Entschädigung und damit auch das Entschädigungssystem festzulegen (vgl. Botschaft vom 27. April 1983 zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel, BBl 1983 II 1197 ff., 1212;