Integraler Bestandteil dieser Weisung ist die Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schweizerischen Bauernverbands. Die Weisung samt ihren integralen Bestandteilen hat nicht den Charakter einer rechtlichen Bestimmung, sondern dient im Sinne einer Vollzugshilfe der Durchsetzung einer rechtsgleichen und sachgerechten Vollzugspraxis sowie der Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des Verwaltungsermessens. Die Bezeichnung des Dokuments als Weisung ist zwar missverständlich und in diesem Sinne unzutreffend, ändert aber nichts an dessen Qualifikation als Vollzugshilfe.