2 von 10 Abs. 1 AJSG erfolgt die Schadenabschätzung durch Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort, wenn der festgelegte Bagatellbetrag überschritten ist. Als Bagatellschaden gilt ein Schaden, der Fr. 150.– im Einzelfall nicht überschreitet (§ 25 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau [Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV] vom 23. September 2009). Bei Schäden bis höchstens Fr. 500.– kann auf den Beizug eines Fachexperten verzichtet werden, wenn sich Jagdgesellschaft und Geschädigte darüber einigen (§ 27 Abs. 2 AJSG). 2.2