Gestützt auf § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 hat die Geschädigte einen Anspruch auf Abgeltung der durch Wildschweine in ihren landwirtschaftlichen Kulturen verursachten Schäden. Die zuständige Jagdgesellschaft gilt Schäden ab, die jagdbare Wildtiere an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen anrichten (§ 24 Abs. 1 AJSG). Gemäss § 27