Im Übrigen sei das geltende System zum Nachteil der Jagdgesellschaft ausgelegt, denn der Schaden werde unabhängig davon, wie der Ernteertrag ausfalle, vor der Ernte bestimmt. Vorliegend ist somit nicht der Rechtsanspruch selbst, sondern der anspruchsbegründende Sachverhalt streitig. Beschwerdegegenstand bilden folglich die Feststellung des relevanten Sachverhalts beziehungsweise Beweisfragen. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1