In ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die Abschätzung des Wildschadenabschätzers und behauptet, bei der geschädigten Fläche handle es sich nicht um Weizen von Topqualität, weshalb die eingesetzten Höchstwerte nicht richtig seien. Ferner betrage die geschädigte und geschätzte Fläche 2,5 Aren, womit für die Parzelle "bbb" ein Bagatellschaden resultiere. Der Wildschadenabschätzer habe aber ohne rechtliche Grundlage auf 3 Aren aufgerundet, was unzulässig sei. Im Übrigen sei das geltende System zum Nachteil der Jagdgesellschaft ausgelegt, denn der Schaden werde unabhängig davon, wie der Ernteertrag ausfalle, vor der Ernte bestimmt.