Der kantonale Wildschadenabschätzer D. (fortan: Wildschadenabschätzer) schätzte die von Wildschweinen und Dachsen geschädigte Fläche der Parzelle "aaa" auf 6 und jene der Parzelle "bbb" auf 3 Aren. Seine Schätzung bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe des durch die Beschwerdeführerin zu leistenden Schadenersatzes von Fr. 324.– (Parzelle "aaa") und Fr. 162.– (Parzelle "bbb"). In ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die Abschätzung des Wildschadenabschätzers und behauptet, bei der geschädigten Fläche handle es sich nicht um Weizen von Topqualität, weshalb die eingesetzten Höchstwerte nicht richtig seien.