Innert erstreckter Frist erstattete die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 ihre Replik und hielt ausdrücklich an ihrer Beschwerde fest. Hierauf duplizierten die Geschädigte und die Landwirtschaft Aargau DFR am 16. Januar 2022 respektive am 21. Januar 2022 sowie innert erstreckter Frist am 14. Februar 2022 das Generalsekretariat BVU. Am 16. Februar 2022 schloss der regierungsrätliche Rechtsdienst den Schriftenwechsel. Erwägungen 1. Beschwerdegegenstand