Mit Eingabe vom 24. Oktober 2021 liess sich auch die Betriebsgemeinschaft E., vertreten durch B. (fortan: Geschädigte), ablehnend zur Beschwerde vernehmen. Mit Instruktionsschreiben vom 19. November 2021 erläuterte der regierungsrätliche Rechtsdienst der Beschwerdeführerin – ohne Präjudiz für den Entscheid des Regierungsrats – die Rechtslage und bot dieser für den Fall eines Beschwerderückzugs die kostenlose Abschreibung des Beschwerdeverfahrens an. Innert erstreckter Frist erstattete die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 ihre Replik und hielt ausdrücklich an ihrer Beschwerde fest.