2.1 Der Schaden der Parzelle 'bbb' sei als Bagatellschaden zu beurteilen und Folge dessen mit Franken Null zu entschädigen. 2.2 Der Schaden der Parzelle 'aaa' sei mit maximal Fr. 198.00 (6 x 33 Fr. / Are) zu entschädigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.