Auf Verlangen der Jagdgesellschaft Q. erliess am 12. August 2021 die Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei, des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) betreffend die Schadenabschätzung vom 31. Juli 2021 eine beschwerdefähige Verfügung. Hiergegen erhob die Jagdgesellschaft Q., vertreten durch A. (fortan: Beschwerdeführerin), am 7. September 2021 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wie folgt abzuändern: