PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 29. Juni 2022 Versand: 5. Juli 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000844 Jagdgesellschaft Q._____, c/o A._____, R._____; Beschwerde vom 7. September 2021 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei) vom 12. August 2021 betreffend Schadenabschätzungen Weizen auf den Par- zellen "aaa" und "bbb"; Abweisung Sachverhalt A. Am 31. Juli 2021 fand auf den Parzellen "aaa" und "bbb" im Jagdrevier Q. eine Abschätzung der durch Wildschweine und Dachse geschädigten Weizenkulturen statt. In Anwesenheit des Bewirt- schafters B., des Vertreters der Jagdgesellschaft Q. A. sowie des kantonalen Wildschadenabschät- zers D. wurde für die Bewirtschaftungssparzelle "aaa" ein Schaden in der Höhe von Fr. 324.– sowie für die Bewirtschaftungsparzelle "bbb" ein Schaden von Fr. 162.–, total Fr. 486.– geschätzt. Das vor Ort erstellte Schadenprotokoll wurde durch den Vertreter der Jagdgesellschaft anlässlich der Ab- schätzung nicht unterzeichnet. B. Auf Verlangen der Jagdgesellschaft Q. erliess am 12. August 2021 die Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei, des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) betreffend die Schadenabschät- zung vom 31. Juli 2021 eine beschwerdefähige Verfügung. Hiergegen erhob die Jagdgesellschaft Q., vertreten durch A. (fortan: Beschwerdeführerin), am 7. September 2021 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wie folgt abzuändern: 2.1 Der Schaden der Parzelle 'bbb' sei als Bagatellschaden zu beurteilen und Folge dessen mit Franken Null zu entschädigen. 2.2 Der Schaden der Parzelle 'aaa' sei mit maximal Fr. 198.00 (6 x 33 Fr. / Are) zu entschädigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. C. Am 20. Oktober 2021 nahm das Generalsekretariat BVU abweisend zur Beschwerde Stellung. Am 1. November 2021 nahm die Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen (DFR) zur Beschwerde und zu den vom regierungsrätlichen Rechtsdienst gestellten Fragen Stellung, wobei sie die Berücksichtigung der nachfolgend in Kapitel 2 der Stellungnahme ausgeführten Punkte beantragte. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2021 liess sich auch die Betriebsgemeinschaft E., vertre- ten durch B. (fortan: Geschädigte), ablehnend zur Beschwerde vernehmen. Mit Instruktionsschreiben vom 19. November 2021 erläuterte der regierungsrätliche Rechtsdienst der Beschwerdeführerin – ohne Präjudiz für den Entscheid des Regierungsrats – die Rechtslage und bot dieser für den Fall ei- nes Beschwerderückzugs die kostenlose Abschreibung des Beschwerdeverfahrens an. Innert er- streckter Frist erstattete die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 ihre Replik und hielt aus- drücklich an ihrer Beschwerde fest. Hierauf duplizierten die Geschädigte und die Landwirtschaft Aargau DFR am 16. Januar 2022 respektive am 21. Januar 2022 sowie innert erstreckter Frist am 14. Februar 2022 das Generalsekretariat BVU. Am 16. Februar 2022 schloss der regierungsrätliche Rechtsdienst den Schriftenwechsel. Erwägungen 1. Beschwerdegegenstand Der kantonale Wildschadenabschätzer D. (fortan: Wildschadenabschätzer) schätzte die von Wild- schweinen und Dachsen geschädigte Fläche der Parzelle "aaa" auf 6 und jene der Parzelle "bbb" auf 3 Aren. Seine Schätzung bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe des durch die Beschwerde- führerin zu leistenden Schadenersatzes von Fr. 324.– (Parzelle "aaa") und Fr. 162.– (Parzelle "bbb"). In ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die Abschätzung des Wildschadenabschät- zers und behauptet, bei der geschädigten Fläche handle es sich nicht um Weizen von Topqualität, weshalb die eingesetzten Höchstwerte nicht richtig seien. Ferner betrage die geschädigte und ge- schätzte Fläche 2,5 Aren, womit für die Parzelle "bbb" ein Bagatellschaden resultiere. Der Wildscha- denabschätzer habe aber ohne rechtliche Grundlage auf 3 Aren aufgerundet, was unzulässig sei. Im Übrigen sei das geltende System zum Nachteil der Jagdgesellschaft ausgelegt, denn der Schaden werde unabhängig davon, wie der Ernteertrag ausfalle, vor der Ernte bestimmt. Vorliegend ist somit nicht der Rechtsanspruch selbst, sondern der anspruchsbegründende Sachverhalt streitig. Be- schwerdegegenstand bilden folglich die Feststellung des relevanten Sachverhalts beziehungsweise Beweisfragen. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Das Jagdregal ist ein historisches Regal im Sinne von Art. 94 Abs. 4 der Schweizerischen Bundes- verfassung vom 1. Juni 1999 (BV), welches den Kantonen zusteht (BGE 128 I 3 E. 3a). Entspre- chend dieser Grundsatzgesetzgebungskompetenz regelt das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 die Ausübung der Jagd nur in den Grundsätzen, während sie im Übrigen durch die Kantone geregelt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 JSG). Für die Entschädigung von Wildschaden legt Art. 13 JSG einen Rahmen fest: Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, wird angemessen entschädigt. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Art. 12 Abs. 3 Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen (Art. 13 Abs. 1 JSG). Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatell- schäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen wor- den sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildscha- den berücksichtigt werden (Art. 13 Abs. 2 JSG). Gestützt auf § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 hat die Geschädigte einen Anspruch auf Abgeltung der durch Wildschweine in ihren landwirtschaftli- chen Kulturen verursachten Schäden. Die zuständige Jagdgesellschaft gilt Schäden ab, die jagdbare Wildtiere an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen anrichten (§ 24 Abs. 1 AJSG). Gemäss § 27 2 von 10 Abs. 1 AJSG erfolgt die Schadenabschätzung durch Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort, wenn der festgelegte Bagatellbetrag überschritten ist. Als Bagatellschaden gilt ein Schaden, der Fr. 150.– im Einzelfall nicht überschreitet (§ 25 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz des Kan- tons Aargau [Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV] vom 23. September 2009). Bei Schäden bis höchstens Fr. 500.– kann auf den Beizug eines Fachexperten verzichtet werden, wenn sich Jagd- gesellschaft und Geschädigte darüber einigen (§ 27 Abs. 2 AJSG). 2.2 Gesetz und Verordnung verankern nur allgemeine Regelungen über die Schätzung von Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und die Abgeltung von Kosten für Verhütungsmassnahmen. Allein aufgrund dieser generell-abstrakten Vorschriften in diesen Erlassen liesse sich eine rechtsgleiche und sachgerechte Entschädigungspraxis allerdings nicht durchführen. Der Vorsteher des Departe- ments BVU hat daher am 1. Januar 2019 die "Weisung über die Verhütung und Vergütung von Wild- schaden" erlassen. Diese "Weisung" gilt für das gesamte Kantonsgebiet und richtet sich in erster Li- nie an die kantonalen Behörden (Abteilung Wald BVU, Jagdkommission) und erst in zweiter Linie an die Jagdgesellschaften sowie an die Grundeigentümer und Bewirtschafter. Integraler Bestandteil die- ser Weisung ist die Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schweizerischen Bauern- verbands. Die Weisung samt ihren integralen Bestandteilen hat nicht den Charakter einer rechtlichen Bestimmung, sondern dient im Sinne einer Vollzugshilfe der Durchsetzung einer rechtsgleichen und sachgerechten Vollzugspraxis sowie der Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des Verwal- tungsermessens. Die Bezeichnung des Dokuments als Weisung ist zwar missverständlich und in die- sem Sinne unzutreffend, ändert aber nichts an dessen Qualifikation als Vollzugshilfe. Soweit die Be- schwerdeführerin eine ungenügende gesetzliche Grundlage und eine mangelnde Kompetenz zum Erlass der Weisung (recte: Vollzugshilfe) moniert, geht sie somit fehl. Dies gilt auch in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im AJSG und in der AJSV ein Verweis auf zivilrechtli- che Haftungsregeln fehle. Aus dem Bundesrecht ergibt sich nicht, dass die bei einem Wildschaden zu leistende Entschädigung der privatrechtlichen Haftpflicht nachgebildet sein muss und nur unter deren Voraussetzungen zulässig ist. Vielmehr ist es Sache des kantonalen Rechts, die Vorausset- zungen für die angemessene Entschädigung und damit auch das Entschädigungssystem festzulegen (vgl. Botschaft vom 27. April 1983 zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildle- benden Säugetiere und Vögel, BBl 1983 II 1197 ff., 1212; Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2016 2C_975 E. 4.2). Insofern bleibt vorliegend festzuhalten, dass die Schadenabschätzung auf ei- ner ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und der Kanton Aargau das Entschädigungssys- tem für die Abgeltung von Wildschaden kompetenzgemäss geregelt hat. 3. Befangenheit 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht zunächst die Befangenheit des kantonalen Wild- schadenabschätzers geltend. Dieser bewirtschafte – gleich wie die Geschädigte – am U. landwirt- schaftliche Grundstücke. Der Wildschadenabschätzer und die Geschädigte hätten deshalb in Bezug auf die vorteilhafteste Erfassung und Festsetzung von Wildschäden gleichgelagerte Interessen. Fer- ner lägen die Höfe des Wildschadenabschätzers und der Geschädigten nur gerade 1,6 km auseinan- der, weshalb sie sich auf jeden Fall sehr gut kennen würden und Kollegen oder gar Freunde seien. Zudem sei in einem so engen Umfeld von einer Zusammenarbeit der Landwirte und gemeinsamen Maschinennutzung auszugehen, weshalb der Wildschadenabschätzer befangen sei. Die vom Wild- schadenabschätzer in Verletzung seiner Ausstandspflicht vorgenommene Verfügung sei demnach nichtig und damit aufzuheben. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Wildschadenabschätzer habe verschiedene Sachverhalts- feststellungen, die zur strittigen Schadenabschätzung geführt hätten, bei der Protokollierung nicht 3 von 10 vermerken wollen, was ebenfalls den Anschein der Befangenheit begründe. Entgegen der Beschwer- deführerin betreffen diese Rügen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie § 21 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, weshalb sie im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung zu prüfen sind (vgl. hierzu nachstehende Erw. 4). 3.2 Massgebend hinsichtlich der Ausstandsgründe im kantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsge- richtsverfahren ist § 16 VRPG. Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG darf beim Erlass nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wer aus anderen Gründen in der Sache befan- gen sein könnte (lit. e). Die weiteren in § 16 Abs. 1 lit. b – d VRPG genannten Ausstandsgründe sind vorliegend nicht massgebend. Ein unmittelbares Interesse nach § 16 Abs. 1 lit. a VRPG ist gegeben, wenn der zu treffende Entscheid für das Behördenmitglied zu einem direkten Vor- oder Nachteil rechtlicher, tatsächlicher, ideeller oder finanzieller Natur führt, oder wenn dadurch unmittelbar dessen Rechte und Pflichten festgelegt werden. Mithin muss das betreffende Behördenmitglied am Ausgang des Verfahrens interessiert sein. Eine indirekte Betroffenheit ist demgegenüber zu bejahen, wenn die persönliche Interessensphäre des Behördenmitglieds durch den Entscheid spürbar tangiert ist (vgl. LUCIE VON BÜREN, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, § 9 N 14 f.). Anscheinsbefangenheit nach § 16 Abs. 1 lit. e VRPG wird nach der Rechtsprechung dann angenommen, wenn Umstände vorlie- gen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der entscheidberechtigten Behörde zu er- wecken. Nicht entscheidend ist dabei das subjektive Empfinden einer Partei. Vielmehr muss das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheinen, ohne dass tatsächlich eine Befangenheit ge- geben sein muss (BGE 137 II 431 E. 5.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan er- scheint. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt jedoch nicht der gleiche strenge Massstab wie für un- abhängige richterliche Behörden. Im Interesse der beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen beziehungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007 1B_22/2007 E. 3.3). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Um- stände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betreffenden Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 127 I 196 E. 2b). Die Ausstandsgründe sind beim Bekanntwerden sofort geltend zu machen. Ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätz- lich zur Verwirkung des Anspruchs (vgl. BGE 132 II 485 E. 4 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2014 WBE.2013.362 E. 6.2 = AGVE 2014 S. 187 ff.). Somit ist die Rüge der Befangenheit umgehend anzubringen, das heisst im Zeitpunkt, zu welchem die Betroffenen Kenntnis von der für die Befangenheit sprechenden Tatsachen erhalten. Unzulässig ist es, im Wis- sen um die Befangenheit zunächst das Ergebnis des Verfahrens abzuwarten, um anschliessend – je nach Ergebnis des Verfahrens – den Einwand der Befangenheit zu erheben. Ein solches Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2014 WBE.2013.362 E. 6.2 in fine = AGVE 2014 S. 187 ff.). 3.3 Im Kanton Aargau kommt für ein im Voraus bezeichnetes Gebiet ein Wildschadenabschätzer zum Einsatz. Für die Bezirke V. und W. sind nach dem Merkblatt der Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei, BVU aus dem Jahr 2018 der Schadenexperte D. und stellvertretend F. zuständig. Dieses Merkblatt ist weiterhin gültig. Gemäss dem Merkblatt "Vorgehen bei Wildschäden an landwirtschaftli- chen Kulturen" vom 16. Januar 2019 der Sektion Jagd und Fischerei BVU sprechen sich die Bewirt- schafter und die Jagdgesellschaft ab, wer den Wildschadenabschätzer aufbietet. Ferner müssen die 4 von 10 Abschätzungen mindestens drei Arbeitstage vor dem gewünschten Abschätztermin beim Wildscha- denabschätzer angemeldet werden. Der Beschwerdeführerin war daher bereits vor der Abschätzung bekannt, wer als Wildschadenabschätzer mitwirken würde. Entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin trifft es nicht zu, dass gegen den vorliegend eingesetzten Wildschadenabschätzer nie ein Ausstandsbegehren geltend gemacht werden könne. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin gerade aufgrund der bereits bekannten Gebietszuständigkeiten vorliegend vorab geltend machen können, der Wildschadenabschätzer sei befangen, weshalb sein Stellvertreter die Abschätzung vor- nehmen müsse. Mithin konnte die Beschwerdeführerin bereits zum damaligen Zeitpunkt der Ab- schätzung der Wildschäden beurteilen, ob ihr Anspruch auf unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt wird, da sie wusste, welche Person an der Abschätzung beteiligt sein wird. Wie sie selbst vorbringt, erfolgte ihr Protest gegen den eingesetzten Wildschadenabschätzer erst am Tag nach der Abschätzung. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in einem gleichgelagerten Verfahren den Wildschadenabschätzer vorbehaltslos akzeptierte. Der Umstand, dass der eingesetzte Wildschaden- abschätzer ebenfalls von Wildschäden betroffen sein könnte und er in ca. 1,6 km Distanz vom Ge- schädigten wohnhaft ist, war der Beschwerdeführerin ebenfalls bereits vorgängig bekannt und ver- mag überdies weder den Anschein der Befangenheit noch ein persönliches Interesse des Wildscha- denabschätzers am Ausgang des Verfahrens zu begründen. Treuwidrig ist – wie das Generalsekre- tariat BVU richtigerweise vorbringt – in einem Fall den Wildschadenabschätzer vorbehaltlos zu ak- zeptieren und ihn in einem anderen Fall mit identischer Schadenkonstellation (Jagdgesellschaft, Wildschadenabschätzer, Geschädigte) als befangen zu erklären. Es macht den Anschein, dass die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise zunächst das Ergebnis der Abschätzung abwartete, um anschliessend – angesichts des ihr nicht genehmen Ergebnisses – den Einwand der Befangenheit zu erheben. Vor dieser Ausgangslage erscheint es treuwidrig, das Ausstandsbegehren erst im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat einzubringen. In diesem Sinne ist die Erhebung des Einwands der Befangenheit verspätet beziehungsweise hat die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis von möglichen Ausstandsgründen ihren Anspruch verwirkt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 4. Rechtliches Gehör 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht erstmalig in der Replik, der Wildschadenabschät- zer habe ihre begehrten Ergänzungen zur Schadensfestsetzung und zum Ablauf der Schätzung im Protokoll nicht vermerkt. In einem vergleichbaren Fall seien Ergänzungen zum Protokoll durchaus möglich gewesen und auch so aufgenommen worden. Dadurch sei ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. 4.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient zum einen der Sachaufklärung, zum anderen stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Er- lass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Die Betroffen haben un- ter anderem das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Zudem wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet. Grundsätzlich ist zu verlangen, dass die Ergebnisse des Augenscheins, insbesondere die vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich protokolliert werden, allenfalls ergänzt mit Fotos, Plänen etc. Den Parteien muss vor Entscheidfäl- lung die Möglichkeit gegeben werden, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, insbe- sondere allfällige Berichtigungen zu verlangen. Das Protokoll dient den Behörden und Gerichten als Gedächtnisstütze und soll es ihnen ermöglichen, die Ausführungen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen. Ferner soll es Auskunft über die Einhaltung der 5 von 10 Verfahrensvorschriften geben und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den angefochte- nen Entscheid zu überprüfen (BGE 142 I 86 E. 2.2 f. mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 120 Ib 383 mit Hinweisen). Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise möglich; dies hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmit- telinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 120 V 362 f. und 121 V 156 je mit Hinweisen; AGVE 1997 S. 374). Wird die Heilungsmöglich- keit bejaht, so ist die Gehörsverletzung jedenfalls beim Kostenentscheid zu berücksichtigen (AGVE 1974 S. 362). Von einer Berücksichtigung bei den Kostenfolgen ist dagegen abzusehen, wenn die Gehörsverletzung als nicht gravierend einzustufen ist und der Mangel für die Beschwerdeerhebung auch nicht kausal war (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 2020-000863 vom 12. August 2020 i.S. M.A. und M.M., E. 1.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 WBE.2019.210 i.S. Konsortium B. E. 1.3.1). 4.3 Was zunächst den Vorwurf betrifft, der Wildschadenabschätzer sei der Aufforderung der Beschwer- deführerin, das Schadenprotokoll zu ergänzen, nicht nachgekommen, so ist diese Rüge wohl berech- tigt. Die Beschwerdeführerin hat das Schadenprotokoll nicht unterzeichnet, was die Annahme zu- lässt, dass sie mit den im Schadenprotokoll festgehaltenen, die Schadenhöhe bestimmenden Fak- toren nicht einverstanden war. Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin somit dahingehend, dass das Wildschadenprotokoll des BVU unvollständig ist. Die Protokollvorlage sollte zumindest eine wei- tere Spalte enthalten, in welcher "weitere Einwände oder Anmerkungen" der Parteien vermerkt wer- den können. Allerdings ist darin vorliegend keine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu erblicken. Zum einen enthielt die verwendete Protokollvorlage ein Feld zum Ankreuzen, sollten die Parteien mit den Feststellungen der Wildschadenabschätzung nicht einver- standen sein. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll nicht visierte, ist bereits deutlich gemacht, dass sie Beanstandungen vorzubringen hatte. Zum anderen wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres offen gestanden im Nachgang zum Augenschein ihre Einwände beziehungsweise ihre begehrten Ergänzungen zum Protokoll schriftlich einzureichen, so wie es die Beschwerdeführerin in einem gleichgelagerten Fall auch getan hat. Infolgedessen und vor dem Hin- tergrund, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren umfassend äus- sern konnte, kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden, zumal dem Regierungsrat volle Kognition zukommt. Da die Gehörsverletzung nicht als gravierend einzustufen ist und der Man- gel für die Beschwerdeerhebung auch nicht kausal war, ist die Gehörsverletzung nicht bei den Kos- tenfolgen zu berücksichtigen. 5. Kognition und Beweiswürdigung 5.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat können unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (§ 52 Abs. 1 VRPG). Zulässig ist auch die Rüge der fehlerhaften Ermessensausübung. Der Regierungsrat ist grundsätzlich befugt, die Ermessensausübung der Vorinstanz zu prüfen, auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung eines vorinstanzlichen Entscheids, wenn die Vorinstanz über mehr Fachwissen und über mehr Sachnähe verfügt. Der Wildschaden wird durch Schätzung ermittelt. Schätzungen beruhen auf Tatsachenfeststellungen (vgl. FRITZ GYGI, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 279). Sie führen stets zu annäherungsweise er- mittelten Zahlen. Der Regierungsrat übt daher gegenüber Schätzungen dieselbe Zurückhaltung wie gegenüber kommunalen Ermessensentscheiden. So wird der Regierungsrat die Schadenabschät- zung seiner Fachpersonen des zuständigen Departements nur dann korrigieren, wenn ein sachlicher Grund für begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Abschätzung vorliegt. Denkbar ist 6 von 10 dies dann, wenn bei der Schadenabschätzung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die das Ab- schätzungsergebnis massgebend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin beeinflusst haben oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen der Schäden an den geschädigten Flächen vorgenommen worden sind. Das Bundesgericht hat ausdrücklich konstatiert, dass eine solche Zurückhaltung bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstösst, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht (BGE 106 Ia 1 E. 3 ff.; 115 Ia 5 E. 2a ff.). 5.2 Neue Tatsachen und Vorbringen werden im Rechtsmittelverfahren bis zum Entscheidzeitpunkt be- rücksichtigt. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind namentlich die Grundsätze der Gesetz- mässigkeit und der Ermittlung des Sachverhalts von Amtes wegen zu beachten (§§ 2 und 17 VRPG). Die Untersuchungsmaxime ist allerdings insoweit eingeschränkt, als einer Partei Mitwirkungspflichten auferlegt sind (§ 23 VRPG). Die Parteien müssen im eigenen Interesse bei der Beweisbeschaffung mitwirken. Die Behörde ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach nicht aktenkundigen Tatsachen zu forschen, wenn von der Partei nach den Umständen ein entsprechender Hinweis erwartet werden darf. Die Untersuchungsmaxime ist daher erheblich relativiert, faktisch kommt dies einer Beweisfüh- rungslast und einer Behauptungslast hinsichtlich der für die Parteien günstigen Tatsachen gleich (BERTSCHI MARTIN, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 19–28a N 26 f.). § 24 VRPG enthält Vorschriften über Beweismittel (Abs. 1–3) und verweist in Abs. 4 im Übrigen auf das Zivilprozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Die Beweisfragen sind in Art. 150 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 und in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) geregelt. Nach Art. 8 ZGB trägt jene Person die Beweislast, die aus der behaupteten Tatsache Rechte ablei- tet. Wer sich daher auf das Bestehen eines Anspruchs beruft, hat die rechtsbegründenden Tatsa- chen zu beweisen. Wo der Natur der Sache nach ein absoluter Beweis unmöglich ist, muss eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BGE 94 II 80) oder gelegentlich eine auf der Lebenserfah- rung beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGE 130 III 325; 132 III 720). Auch die Folgen der Beweislosigkeit sind in Art. 8 ZGB geregelt: Gelingt der Beweis nicht, so wird die Unrich- tigkeit der behaupteten Tatsache angenommen und zu Lasten der beweisbelasteten Partei entschie- den (JUNGO ALEXANDRA, Zürcher Kommentar, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. Teil: Beweislastverteilung / I. Begriff, Bedeutung und Grundsätze der Beweislastverteilung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2018, N 186; vgl. auch BGE 144 II 332 E. 4.1.2 f. mit Hinweisen). 5.3 Gegenstand des Beweises ist vorliegend einerseits die Grösse der geschädigten Fläche der Parzelle "bbb". Da die Beschwerdeführerin behauptet, sie hätte einzig einen Schaden für eine Fläche von 2,5 Aren zu ersetzen, ist sie – entgegen ihren Vorbringen in der Replik – daher auch nach Art. 8 ZGB in- soweit beweispflichtig, als sie aus der Reduktion der Schadenfläche Rechte ableitet, mithin eine Re- duktion des zu ersetzenden Schadens. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, wird die Richtigkeit der kanto- nalen Schätzung angenommen und entsprechend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschie- den. Die Beschwerdeführerin behauptet, es sei eine Schadenfläche von 2,5 Aren bei der Begehung der Parzelle "bbb" geschätzt und so auch durch den Wildschadenabschätzer notiert worden. Das diesbezügliche Schadenprotokoll hält jedoch fest, dass die Schadenfläche 3 Aren beträgt. Auf wel- che Notizen, die belegen sollen, dass eine Aufrundung auf 3 Aren erfolgte, sich die Beschwerdefüh- rerin bezieht, bleibt unklar. Insofern gelingt ihr der entsprechende Beweis nicht. Selbst wenn man da- von ausginge, dass tatsächlich eine Aufrundung auf 3 Aren vorgenommen wurde, könnte die Be- schwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bereits die gesetzliche Verankerung in § 27 AJSG, wonach eine "Schätzung" der Wildschäden vorzunehmen ist, verdeutlicht hinreichend, dass eine Schätzung keine exakte Wissenschaft ist; vielmehr beruhen diese stets auf einer annähe- rungsweisen Eruierung der geschädigten Flächen, weshalb Auf- und Abrundungen durchaus zuläs- sig sind. Insoweit sind gewisse Unschärfen bei der Schadenermittlung systemimmanent. Entgegen 7 von 10 den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher eine gesetzliche Grundlage für die Auf- und Abrun- dung durchaus gegeben. Die üblichen Rundungsregeln wurden vorliegend korrekt angewendet und sind nicht zu beanstanden. Alsdann ist festzustellen, dass die ermittelte Schadenfläche auf der Einschätzung des Schätzers im Rahmen des Augenscheins beruht und nachträglich nicht mehr überprüft werden kann, da bereits geerntet wurde. Der Regierungsrat hat keine Veranlassung, an der Beurteilung seiner Fachstellen beziehungsweise an der bewährten Praxis zu zweifeln oder Änderungen vorzunehmen. Zudem ver- fügt die Rechtsmittelbehörde zumeist nicht über entsprechende Fachkenntnisse. Als Beweismittel für die Richtigkeit der eigenen Schätzung legt die Beschwerdeführerin Luftaufnahmen der Parzelle "bbb" vor, welche eine Schadenfläche von 2,5 Aren belegen sollen. Die Luftaufnahmen belegen jedoch in keiner Weise, dass die auf 3 Aren geschätzte Fläche durch den Wildschadenabschätzer falsch ist. Verkannt wird, dass es nicht der Rechtsmittelinstanz obliegt, in den Verfahrensakten nach allfälligen Anhaltspunkten für die beschwerdeweise geltend gemachte Schadenfläche von 2,5 Aren zu for- schen. Vielmehr ist es an der Beschwerdeführerin, der Rechtsmittelinstanz die Belege vorzulegen, aufgrund derer konkret glaubhaft erscheint, dass die Schadenfläche nicht 3, sondern lediglich 2,5 Aren beträgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ferner belegen die Luftaufnahmen wie das General- sekretariat BVU richtigerweise ausführt keinesfalls, ob die Schadenfläche nur durch Wildscheine oder – wie von der Beschwerdeführerin selbst weiter gerügt – durch andere Gründe wie beispiels- weise Witterungsverhältnisse verursacht wurde. Dies kann nur vor Ort festgestellt werden, was im Ergebnis dazu führt, dass die berechnete Fläche wiederum in geschätzte Anteile der Schadenarten aufgeteilt werden müsste, womit sich die eingereichten Luftaufnahmen für die Bestimmung der Scha- denfläche als untauglich erweisen und daher nicht zu berücksichtigen sind. Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass die Schadenfläche auf der Parzelle "bbb" durch den Wildschadenabschät- zer korrekt auf 3 Aren geschätzt wurde. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegrün- det. 5.4 Andererseits ist der Entschädigungsansatz von den Beweisfragen betroffen. Die Beschwerdeführerin moniert, im Jahr 2021 seien aufgrund der langanhaltenden Regen- und Nässeperioden insbesondere Getreidekulturen sowohl im Wachstum als auch im Ertrag massiv in Mitleidenschaft gezogen wor- den. Mithin sei auch der Weizen der beiden betroffenen Parzellen zu einem erheblichen Teil von Auswuchs betroffen gewesen, womit kein Weizen von Topqualität vorgelegen hätte. Infolgedessen seien die vom Wildschadenabschätzer eingesetzten Höchstbeträge falsch; korrekterweise sei ein Entschädigungswert für Auswuchsweizen einzusetzen. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter, dass das geltende System zur Festsetzung des Entschädigungs- ansatzes rechtswidrig sei, da der Wildschaden vor dem Erntetermin geschätzt werde und der tat- sächliche Ernteertrag folglich unberücksichtigt bleibe. 5.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das geltende Entschädigungssystem sei für die korrekte Ermittlung des tatsächlich eingetretenen Schadens untauglich und führe zu einer unrechtmässigen und unverhältnismässigen Besserstellung der Landwirte, zielt die Argumentation ins Leere. Wie be- reits in Erw. 2.1 ausgeführt, obliegt es dem kantonalen Gesetzgeber, die Entschädigungspflicht und damit zusammenhängend das Entschädigungssystem festzulegen. Dies hat der kantonale Gesetz- geber getan und in § 27 Abs. 1 AJSG normiert, dass Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen vor Ort abgeschätzt werden. Durch diese Formulierung ist bereits erstellt, dass das geltende System den tatsächlichen Ernteertrag unberücksichtigt lassen will. Würde der Argumentation der Beschwerdefüh- rerin gefolgt werden, verkäme § 27 Abs. 1 AJSG zum toten Buchstaben, denn eine "Schätzung vor Ort" fände nie statt, da die geernteten Kulturen exakt abgewogen werden könnten. Der Sinn und Zweck des heutigen Systems der Schadenabschätzung vor Ort ist jedoch, nebst der Schadenfläche auch weitere Faktoren, die den Entschädigungsansatz beeinflussen könnten, in die Abschätzung ein- fliessen zu lassen. Dies geht allerdings nur dann, wenn die Kulturen noch nicht geerntet wurden, 8 von 10 weshalb eine Schätzung notwendig ist. Überdies lässt das geltende Entschädigungssystem bei ei- nem früh auftretenden Wildschaden die Saat einer Ersatzkultur zu, was im Ergebnis sowohl dem je- weiligen Bewirtschafter als auch der jeweiligen Jagdgesellschaft zugutekommt. Schadenabschätzun- gen nach der Ernte und vor der nächsten Bodenbearbeitung sind ausnahmsweise nach Absprache mit dem zuständigen Wildschadenexperten möglich, wenn der Schaden vor der Ernte gemeldet wurde; dies gilt allerdings nur bei zum Erntezeitpunkt schwierig abschätzbaren Raps-, Mais- und Sonnenblumenkulturen (vgl. Weisung [recte: Vollzugshilfe] BVU, S. 7, V. Ziff. 1 lit. h). Zutreffend führt das Generalsekretariat BVU in diesem Zusammenhang denn auch aus, dass ein Systemwechsel hin zu einem Wildschadenabgeltungssystem nach der Ernte, welches auf exakte Werte abstellt, entspre- chende Rechtsanpassungen notwendig machen würde. Der Entscheid über einen solchen obliegt jedoch nicht dem Regierungsrat als rechtsanwendende Behörde, sondern vielmehr dem Gesetzge- ber. Wie ausgeführt, auferlegt sich der Regierungsrat bei der Prüfung von Schätzungen – wie bei kommunalen Ermessensentscheiden – eine Zurückhaltung und korrigiert nicht ohne Not getroffene Ermessensausübungen (vgl. Erw. 5.1). 5.4.2 Vorliegend fand die Abschätzung der Schadenfläche sowie damit zusammenhängend die Ermittlung und Festsetzung des Entschädigungsansatzes in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung und der Weisung (recte: Vollzugshilfe) am 31. Juli 2021 statt. Der effektive Erntetermin war gemäss den Angaben der Geschädigten am 12. August 2021. Als Stichtag für die Festlegung der zu leisten- den Entschädigungszahlungen gilt somit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – der Tag der Abschätzung (§ 27 Abs. 1 AJSG) und nicht der tatsächliche Ernteertrag. In diesem Sinne ist es unbeachtlich, ob im vorliegenden Fall im Labor nachträglich festgestellt wurde, dass der Wei- zen ausgewachsen war. Massgebend sind einzig die Tatsachenfeststellungen zum Schätzungszeit- punkt. Der Beschwerdeführerin gelingt durch ihre Argumentation und die ins Recht gelegten Luftauf- nahmen der Beweis nicht, dass die ganze Feldfläche im Schätzungszeitpunkt witterungsgeschädigt war. Nicht ersichtlich ist ferner, dass Verfahrensfehler vorgekommen sind, die das Abschätzungser- gebnis massgebend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin beeinflusst haben oder offensichtlich fal- sche Bewertungen der Schäden an den Kulturen vorgenommen worden sind. Vielmehr ist in Über- einstimmung mit der Stellungnahme der Landwirtschaft Aargau DFR davon auszugehen, dass Aus- wuchs im Felde je nach Sorte nur schwer erkennbar ist und der Auswuchs deshalb zum Schätzungs- zeitpunkt nicht ersichtlich war (vgl. Antwort 2 lit. h, act. 15). Angesichts dessen besteht für den Re- gierungsrat keine Veranlassung, an der Beurteilung seiner Fachstellen zu zweifeln, weshalb von der Unrichtigkeit der Behauptung auszugehen ist. Insoweit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 5.4.3 Somit bleibt festzuhalten, dass der vorliegend abgeschätzte und gepflanzte Weizen der Sorte "Claro" ein Weizen der Topklasse ist, der wiederum der Unterkategorie ÖLN zugeordnet wird (siehe Weglei- tung Bauernverband, S. 11). Die Entschädigungsansätze sind in der Wegleitung des Bauernverban- des normiert: Hiernach wird für Weizen der Topklasse für die Unterkategorie ÖLN ein Entschädi- gungsansatz von Fr. 34 (tief) oder Fr. 44 (mittel) beziehungsweise Fr. 53.– (hoch) festgelegt. Der Wildschadenabschätzer hat gestützt auf die Angaben der Geschädigten den höchsten Entschädi- gungsansatz gewählt. Fälschlicherweise wurde jedoch anstatt Fr. 53.– pro Are eine Abgeltung von Fr. 54.– pro Are festgelegt. Dieser Kanzleifehler ist von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. § 36 VRPG), womit für die Parzelle "bbb" eine Schadensumme von Fr. 159.– (3 x Fr. 53.–) und für die Parzelle "aaa" eine Schadensumme von Fr. 318.– (6 x Fr. 53.–) resultiert. Dies ergibt gesamthaft eine Schadensumme von Fr. 477.–. 9 von 10 6. Zusammenfassung und Kostenverlegung Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 29 und 31 Abs. 2 VRPG). Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Das Dispositiv des Beschlusses der Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald BVU vom 12. August 2021 wird von Amtes wegen wie folgt berichtigt: "Die insgesamt abgeschätzte Schadensumme von Fr. 477.– wird vergütet." 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 370.70, insgesamt Fr. 2'370.70 wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt. Angesichts des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– hat die Beschwerdeführerin noch Fr. 870.70.– zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgesprochen. 10 von 10