Die technischen Einschränkungen für digitale Werbebildschirme in der kantonalen Richtlinie können daher nicht generell und damit losgelöst von einem konkreten Fall als unverhältnismässig qualifiziert werden. Daran vermag auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Bewilligungspraxis bezüglich City ePanels in anderen Kantonen sei weniger streng als im Kanton Aargau, nichts zu ändern. Die Aargauer Behörden haben bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 6 SVG und Art. 95