In begründeten Fällen kann die anwendende Behörde von der kantonalen Richtlinie abweichen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass in einem konkreten Fall aus Gründen der Verhältnismässigkeit in Abweichung von der kantonalen Richtlinie bewegte Bilder mit einer Bildwiederhol-Frequenz von unter 25 Sekunden bewilligt werden, zum Beispiel in einer reinen Fussgängerzone, wo keine Fahrzeugführende abgelenkt werden könnten. Die technischen Einschränkungen für digitale Werbebildschirme in der kantonalen Richtlinie können daher nicht generell und damit losgelöst von einem konkreten Fall als unverhältnismässig qualifiziert werden.