Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, konkretisiert die kantonale Richtlinie den unbestimmten Rechtsbegriff der Gefährdung der Verkehrssicherheit, indem sie in heiklen Bereichen Richtwerte angibt, ab deren Unterschreitung die Fachbehörde grundsätzlich von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ausgehen kann. Die Behörde darf jedoch bei ihrem Entscheid nicht ausschliesslich auf die kantonale Richtlinie abstellen, es ist zwingend eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen (siehe vorne 3.4). In begründeten Fällen kann die anwendende Behörde von der kantonalen Richtlinie abweichen.