Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik geltend, dass die generelle Einschränkung der kantonalen Richtlinie "nur Standbilder > 25 Sekunden" zuzulassen, mit Blick auf die Kriterien der Geeignetheit und Erforderlichkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, konkretisiert die kantonale Richtlinie den unbestimmten Rechtsbegriff der Gefährdung der Verkehrssicherheit, indem sie in heiklen Bereichen Richtwerte angibt, ab deren Unterschreitung die Fachbehörde grundsätzlich von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ausgehen kann.