6 von 7 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Vergleichsfälle nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Reklamegesuch vergleichbar sind. Beim nachgesuchten City ePanel kann daher die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bejaht werden, ohne dass dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt. 5. Verhältnismässigkeit der kantonalen Richtlinie