Gerade diese Punkte waren jedoch für die Verweigerung der verkehrsrechtlichen Zustimmung für das nachgesuchte City ePanel von grosser Bedeutung (siehe vorne 3.3). Weiter ist anzumerken, dass das bewilligte City ePanel an der X-Strasse y im Unterschied zum nachgesuchten City ePanel nicht gegen die kantonale Richtlinie verstösst. So wird der verlangte Mindestabstand zum Fahrbahnrand von 3 m eingehalten. Zudem wurde verfügt, dass das City ePanel nur Standbilder in einer Bildwechsel-Fre- quenz von mindestens 25 Sekunden zeigen darf und die Nachtabschaltung von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zu gewährleisten ist.