Weiter sieht die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung identischer Sachverhalte bezüglich der an der X-Strasse y (Parzelle ddd) bewilligten Montage eines City ePanels, sei doch die Verkehrssituation an der nur 175 m vom nachgesuchten Reklamestandort entfernten X-Strasse y absolut vergleichbar mit der hiesigen Verkehrssituation. Auf den ersten Blick scheint sich das bewilligte City ePanel tatsächlich ebenfalls an einer verkehrssicherheitsmässig ähnlich heiklen Stelle zu befinden, weist doch die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass an der X-Strasse y ebenfalls Mehrzweckstreifen und in westlicher Richtung zwei Fussgängerstreifen markiert seien und kurz nach dem