BGE 125 I 166, E. 2; AGVE 1991, S. 319). 4.3 Konkret weist die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darauf hin, dass auch die Unternehmen G. (Parzelle bbb) und H. (Parzelle eee) in unmittelbarere Nähe zum nachgesuchten Reklamestandort über grosse und bewegte Reklamebildschirme in ihren Schaufenstern verfügen, welche zur X- Strasse ausgerichtet seien. Die beiden Fälle lassen sich jedoch aus folgenden Gründen nicht mit 5 von 7 dem vorliegend zu beurteilenden Reklamegesuch vergleichen: Der Abstand zwischen den Schaufenstern und dem Fahrbahnrand beträgt bei der G. rund 5 m und bei der H.