Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik mehrere aus ihrer Sicht vergleichbare Fälle an der X- Strasse an, in denen die Reklamen nicht als Gefahr für die Verkehrssicherheit angesehen wurden. Die Nichterteilung der verkehrsrechtlichen Bewilligung durch die kantonalen Behörden führe daher zu einer stossenden, sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit. 4.2