Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die Abteilung für Baubewilligungen BVU vorliegend durchaus mit dem konkreten Einzelfall befasst. So hat sie in ihrem (Teil-)Entscheid auf die verschiedenen Gefahrenherde (Kreisel, Bushaltestelle, Fussgängerstreifen und Mehrzweckstreifen) im Umkreis des geplanten Reklamestandorts hingewiesen und unter Berücksichtigung des örtlichen Verkehrsaufkommens dargelegt, weshalb diese Situation von den Verkehrsteilnehmenden höchste Konzentration erfordert.