Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Abteilung für Baubewilligungen BVU eine konkrete Beurteilung des vorliegenden Falls unterlassen und stattdessen bei der Verweigerung der Bewilligung bloss in allgemeiner Weise auf die kantonale Richtlinie abgestellt habe. Kantonalen Richtlinien 4 von 7 kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, sie sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 Ib 614, E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A 242/2002 vom 19. November 2003, E. 3.4).