Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim nachgesuchten City ePanel um einen 1:1 Ersatz des bestehenden analogen Reklameträgers handle, nicht überzeugen kann, zeigen doch die soeben erfolgten Ausführungen deutlich, dass es im Hinblick auf die Beurteilung der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit einen markanten Unterschied darstellt, ob die Werbung analog oder digital, statisch oder animiert angezeigt wird. 3.4