Bei Dunkelheit wird eine digitale und animierte Reklame noch stärker wahrgenommen, wodurch sich die Gefahr einer verkehrsgefährdenden Ablenkung weiter erhöht. Die kantonale Richtlinie sieht deshalb für digitale Werbebildschirme unter anderem vor, dass nur Standbilder in einer Bildwechsel-Frequenz von über 25 Sekunden erlaubt sind, keine Querungen und Verflechtungen mit dem Fuss- oder Veloverkehr im Nahbereich des Standorts auftreten dürfen und digitale Reklamen in der Nacht zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr abzuschalten sind.