Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Konzentration fällt im vorliegenden Fall sodann besonders ins Gewicht, dass es sich um einen digitalen Reklameträger handelt. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin soll die Werbung auf dem geplanten City ePanel leicht animiert erfolgen. Darunter sind insbesondere Zoom- und Fade-Effekte, Text-, Bild- und Positionswechsel sowie Scaling zu verstehen. Wie die Abteilung Tiefbau BVU in ihrer Stellungnahme zu Recht festhält, ist es gerade Sinn und Zweck von Werbung mit Animation, bei den Betrachtenden besondere Aufmerksamkeit zu erzeugen.