47 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 aus rechtlicher Sicht untersagt wäre. Nach dem Gesagten muss die Verkehrssituation im Bereich des Reklameträgers als komplex qualifiziert werden, weshalb die Feststellung der Abteilung für Baubewilligungen BVU, dass an dieser Stelle von den Verkehrsteilnehmenden höchste Konzentration gefordert sei, nicht zu beanstanden ist.