Werden nun die Fahrzeuglenkenden auch nur für kurze Zeit durch die digitale Reklame abgelenkt, besteht die reale Gefahr eines Auffahrunfalls. Die soeben geschilderte Situation wird noch verschärft durch das hohe Verkehrsaufkommen an der X-Strasse von rund 23'000 Fahrzeugen pro Tag und den markierten Mehrzweckstreifen entlang der X-Strasse, der von Fussgängerinnen und Fussgängern erfahrungsgemäss unter Missachtung der Vortrittsregelung zur Strassenquerung benutzt wird, auch wenn dies – wie die Beschwerdeführerin zutreffend anführt – im Bereich des Reklamestandorts aufgrund von Art. 47 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 aus rechtlicher Sicht untersagt wäre.