Zur Wahrung der Verkehrssicherheit gilt für freistehende Strassenreklamen bis 7 m2 Reklamefläche nämlich grundsätzlich ein Mindestabstand von 3 m ab Fahrbahnrand, der im vorliegenden Fall nicht eingehalten wird. Abgesehen davon verfängt die Argumentation auch deshalb nicht, weil bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit immer alle im konkreten Einzelfall relevanten Faktoren in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sind. So weist die kantonale Richtlinie selbst darauf hin, dass es sich bei den Distanzangaben um Richtwerte handle und die möglichen Fälle nicht abschliessend aufgezählt seien.