mit Änderungen nach Via Sicura, Zürich/ St. Gallen 2015, N 7 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann vorliegend eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht allein schon deshalb verneint werden, weil der Reklamestandort die in der kantonalen Richtlinie verlangten Distanzen zum nahegelegenen Kreisel und Fussgängerstreifen einhält. Soweit die Beschwerdeführerin dies vorbringt, verkennt sie, dass der Reklamestandort wohl die Distanzvorgaben bezüglich Kreisel und Fussgängerstreifen einhält, jedoch nicht die Mindestabstände zum Fahrbahnrand. Zur Wahrung der Verkehrssicherheit gilt für freistehende Strassenreklamen bis 7 m2