Bei der Bewilligung von Strassenreklamen ist unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden; bereits eine potenzielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können (Art. 6 Abs. 1 SVG; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz: mit Änderungen nach Via Sicura, Zürich/ St. Gallen 2015, N 7 mit Hinweisen).