Soweit die Beschwerdeführerin zunächst ausführt, dass die von der kantonalen Richtlinie verlangten Distanzen zwischen dem Reklamestandort und dem Fussgängerstreifen beziehungsweise dem Kreisel klar überschritten werden, ist ihr beizupflichten. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist indes, ob das City ePanel ungeachtet dessen die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte.