Gemäss der kantonalen Richtlinie ist eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit grundsätzlich gegeben, wenn Strassenreklamen im Bereich von Fussgängerstreifen in einem seitlichen Abstand von 10 m und in Fahrtrichtung in einem Abstand von 20 m zu stehen kommen. Ebenfalls als grundsätzlich verkehrsgefährdend beurteilt werden Strassenreklamen im Umkreis von 10 m eines Kreisels (vgl. kantonale Richtlinie, S. 4, Ziff. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin zunächst ausführt, dass die von der kantonalen Richtlinie verlangten Distanzen zwischen dem Reklamestandort und dem Fussgängerstreifen beziehungsweise dem Kreisel klar überschritten werden, ist ihr beizupflichten.